Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Betreuungskräfte dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Hilfe im Haushalt (Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen erledigen, Reinigungstätigkeiten, Erledigung der Wäsche, Betreuung von Pflanzen und Haustieren, etc).
- Hilfe bei der Lebensführung
- Gesellschaft leisten
- Begleitung bei diversen Aktivitäten (Einkaufen, Unternehmungen, etc.)
- folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründ dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie dem Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen, etc.
Seit 10. April 2008 dürfen Betreuungskräfte zusätzlich die folgenden Tätigkeiten durchführen:
- Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die ihnen von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden:
- Die bereits angeführten Tätigkeiten, jedoch auch dann wenn medizinische Probleme vorliegen (z.B. Schluckstörungen)
- Sonstige pflegerische Maßnahmen:
- Unterstützung bei der Arzneimittelaufnahme
- Wechsel von Inkontinenzprodukten
- usw.
- Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die ihnen von einem Arzt bzw. von einer dazu befugten diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.:
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechsel von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimittel
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
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